Weitere Entscheidung unten: BSG, 05.08.2008

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   BSG, 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R   

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BSG, 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R (https://dejure.org/2009,12066)
BSG, Entscheidung vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R (https://dejure.org/2009,12066)
BSG, Entscheidung vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R (https://dejure.org/2009,12066)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Rentenversicherung - Fremdrentenrecht - Beitragszeiten in einer rumänischen LPG - Beschäftigungszeit

  • openjur.de

    Rentenversicherung; Fremdrentenrecht; Beitragszeiten in einer rumänischen LPG; Beschäftigungszeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anerkennung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Fremdrentenrecht; 5/6 Kürzung für nicht nachgewiesene Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Fremdrentenrecht; 5/6 Kürzung für nicht nachgewiesene Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R

    Fremdrentenrecht - LPG-Beitragszeiten in Rumänien - Kindererziehung -

    Auszug aus BSG, 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R
    Es bestehen keine revisionsrechtlichen Bedenken dagegen, dass die Vorinstanzen das rumänische Rentenversicherungssystem für LPG-Mitglieder als "gesetzliche Rentenversicherung" iS der Definition des § 15 Abs. 2 FRG angesehen haben (vgl Bundessozialgericht [BSG] vom 12.2. 2009, BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 6, RdNr 19; BSG vom 27.2. 1986, SozR 5050 § 19 Nr. 12 S 24).

    Gegen den Schluss von der geschilderten rumänischen Rechtslage zum Rentenversicherungssystem für Mitglieder von LPGen und einer festgestellten LPG-Mitgliedschaft auf eine vollständige (lückenlose) Beitragsentrichtung ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts einzuwenden, solange keine konkreten Anhaltspunkte gegen die ordnungsgemäße Beitragszahlung der LPG für ihre Mitglieder vorliegen (vgl BSG vom 12.2. 2009, BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 6, RdNr 19).

    aa) Der 5. Senat des BSG hat in seinen Urteilen vom 12.2.2009 (BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 6, RdNr 20 bis 27, und B 5 R 40/08 R, Juris RdNr 17 bis 23) entschieden, dass das seit 1.7.1990 geltende Fremdrentenrecht der Gleichstellung von Beiträgen zur rumänischen Rentenversicherung für LPG-Mitglieder mit Beiträgen nach Bundesrecht nach § 15 FRG entgegenstehe, solange der FRG-Berechtigte keine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder keinen sonstigen Tatbestand verwirklicht habe, der mit einem Versicherungstatbestand iS des SGB VI zumindest vergleichbar sei.

    Da das Gesetz in § 26 Satz 1 und Satz 2 FRG das Kalenderjahr zum maßgeblichen Bezugszeitraum erklärt, kann erst die Betrachtung des gesamten Kalenderjahres ergeben, für welche Monate vollwertige EP (Satz 1 und 2), anteilige EP wegen Teilzeitarbeit oder unständiger Beschäftigung (Satz 3) oder gar keine EP wegen "geringfügiger" (= weniger als zehn Stunden in der Woche) oder fehlender Beschäftigung (Satz 4) zu berücksichtigen sind (vgl BSG vom 12.2. 2009, BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 6, RdNr 32).

    Der 5. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 12.2.2009 (BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 6, RdNr 34) zu Recht darauf hingewiesen, dass bei LPG-Mitgliedern unständige Beschäftigungen, die im Voraus durch Arbeitsvertrag oder der Natur der Sache nach auf weniger als eine Woche beschränkt sein müssten (§ 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI; zum Begriff des unständig Beschäftigten s BSG vom 28.5. 2008, B 12 KR 13/07 R, Juris RdNr 25 mwN), nicht in Betracht kommen dürften.

    Demnach wird das LSG vor allem zu ermitteln haben, ob und für welche Zeiträume die Klägerin voll, in Teilzeitarbeit (zu den insoweit geltenden Voraussetzungen und möglichen Varianten s Senatsurteil vom 21.8. 2008, SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 RdNr 26 f), weniger als zehn Stunden pro Woche oder gar nicht bei der LPG beschäftigt war; dabei ist der Gesichtspunkt der Freiwilligkeit bzw der Arbeitsbereitschaft besonders zu beachten (s aaO RdNr 33 sowie im Anschluss daran BSG 5. Senat vom 12.2. 2009, aaO RdNr 34).

  • BSG, 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R

    Fremdrentenrecht - Beitragszeiten in einer rumänischen LPG - anteilmäßige

    Auszug aus BSG, 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R
    Dies ist zB dann nicht der Fall, wenn in den streitigen Zeiten (nachweisbar) auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (Senatsurteil vom 21.8. 2008, SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 RdNr 19 unter Hinweis auf BSG vom 9.11.1982, SozR 5050 § 15 Nr. 23 S 77 f; vgl auch BSG vom 24.7. 1980, 5 RJ 38/79, Juris RdNr 27).

    Hingegen ist die Beitragszeit aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG als nachgewiesen iS des § 22 Abs. 3 FRG anzusehen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (Senatsurteil vom 21.8. 2008, aaO RdNr 22).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 21.8.2008 (SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 RdNr 22) darauf hingewiesen, dass zwar Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG als nachgewiesen iS des § 22 Abs. 3 FRG anzusehen sind, wenn für Mitglieder einer LPG eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden, und hat insoweit seine bisherige Rechtsprechung, wie sie aus seinem Urteil vom 8.9.2005 (SozR 4-5050 § 15 Nr. 2) hervorgeht, aufrechterhalten.

    Demnach wird das LSG vor allem zu ermitteln haben, ob und für welche Zeiträume die Klägerin voll, in Teilzeitarbeit (zu den insoweit geltenden Voraussetzungen und möglichen Varianten s Senatsurteil vom 21.8. 2008, SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 RdNr 26 f), weniger als zehn Stunden pro Woche oder gar nicht bei der LPG beschäftigt war; dabei ist der Gesichtspunkt der Freiwilligkeit bzw der Arbeitsbereitschaft besonders zu beachten (s aaO RdNr 33 sowie im Anschluss daran BSG 5. Senat vom 12.2. 2009, aaO RdNr 34).

  • BSG, 08.09.2005 - B 13 RJ 44/04 R

    Rentenversicherung - Fremdrentenrecht - LPG-Beitragszeiten in Rumänien - Nachweis

    Auszug aus BSG, 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R
    Die Senatsentscheidung vom 8.9.2005 (SozR 4-5050 § 15 Nr. 2) beruhe auf der prozessualen Besonderheit, dass der Senat an die Feststellung der ununterbrochenen Beitragszahlung durch die Vorinstanzen gebunden gewesen sei und daher Lücken der Beitragszahlung nicht zu prüfen gehabt habe.

    Nach den Feststellungen des SG zum rumänischen Recht, auf die das LSG insoweit Bezug genommen hat (§ 153 Abs. 2 SGG), war in Rumänien für LPG-Mitglieder durch Dekret Nr. 535/1966 eine gesetzliche Sozialversicherung eingeführt worden (vgl hierzu Senatsurteil vom 8.9. 2005, SozR 4-5050 § 15 Nr. 2 RdNr 24; BSG vom 27.2. 1986, SozR 5050 § 19 Nr. 12 S 24; Badau, ZSR 1970, 599, 614 f; das Dekret Nr. 535/1966 wurde ab 1.1. 1978 durch das Gesetz Nr. 4/1977 über die Renten und anderen Rechte aus der Sozialversicherung der Mitglieder von LPGen vom 8.7. 1977 abgelöst [s Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München eV zu den seit 1949 in Rumänien geltenden Regelungen über Lohnlisten und ihre Aufbewahrung sowie über Tatbestände der Unterbrechung von Beschäftigungszeiten zu Fragekomplex IV - Besonderheiten bei Beschäftigten in der Landwirtschaft, rv 2001, 8, 13]).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 21.8.2008 (SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 RdNr 22) darauf hingewiesen, dass zwar Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG als nachgewiesen iS des § 22 Abs. 3 FRG anzusehen sind, wenn für Mitglieder einer LPG eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden, und hat insoweit seine bisherige Rechtsprechung, wie sie aus seinem Urteil vom 8.9.2005 (SozR 4-5050 § 15 Nr. 2) hervorgeht, aufrechterhalten.

  • BSG, 29.04.1997 - 8 RKn 6/96

    Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente bei Unterhaltsberechtigtem mit Wohnort in

    Auszug aus BSG, 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R
    Sollte die Beklagte nunmehr behaupten, das maßgebende rumänische Recht habe einen anderen Inhalt gehabt als vom LSG festgestellt - s oben unter a) -, ist dies im Revisionsverfahren ebenso unerheblich wie der Vortrag neuer Tatsachen (vgl BSG vom 29.4. 1997, SozR 3-1750 § 293 Nr. 1 S 2 f).

    Das Berufungsgericht wird für die hier streitige Zeit Umfang und Umstände der von der Klägerin für die LPG erbrachten Arbeitsleistung - etwa durch deren Anhörung, Vernehmung von Zeugen und/oder Beiziehung weiterer Arbeits- oder Versicherungsunterlagen, wie das von der Beklagten erwähnte "Buch für Renten und Sozialversicherungen" (vgl ferner BSG vom 29.4. 1997, SozR 3-1750 § 293 Nr. 1 S 3 f) - aufzuklären haben.

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus BSG, 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R
    Der 5. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 12.2.2009 (BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 6, RdNr 34) zu Recht darauf hingewiesen, dass bei LPG-Mitgliedern unständige Beschäftigungen, die im Voraus durch Arbeitsvertrag oder der Natur der Sache nach auf weniger als eine Woche beschränkt sein müssten (§ 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI; zum Begriff des unständig Beschäftigten s BSG vom 28.5. 2008, B 12 KR 13/07 R, Juris RdNr 25 mwN), nicht in Betracht kommen dürften.
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus BSG, 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R
    Diese Rechtsprechung berücksichtigt die spezielle Entwicklung, die das Fremdrentenrecht seit 1.7.1990 (beginnend mit dem RRG 1992 vom 18.12.1989 [BGBl I 2261], fortgeführt durch das RÜG vom 25.7. 1991 [BGBl I 1606] und das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.9. 1996 [BGBl I 1461]) genommen hat (vgl hierzu auch Bundesverfassungsgericht vom 13.6. 2006, BVerfGE 116, 96, 97 ff = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 2 ff), sowie die - durch die damit einhergehenden gesetzgeberischen Maßnahmen - seither geänderte heutige Systematik und Zielsetzung des FRG.
  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus BSG, 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R
    Damit solle insbesondere eine rentenversicherungsrechtliche Besserstellung von Vertriebenen im Vergleich zu Versicherten, die ihr gesamtes Arbeitsleben in Deutschland zurückgelegt hätten vermieden werden (s die Gesetzesbegründung zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124, S 217 linke Spalte zu Buchst b; Ausschussbericht BT-Drucks 11/5530, S 28 f).
  • BSG, 12.02.2009 - B 5 R 40/08 R

    Berechnung der Rente; Berücksichtigung nachgewiesener Beitragszeiten in einer

    Auszug aus BSG, 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R
    aa) Der 5. Senat des BSG hat in seinen Urteilen vom 12.2.2009 (BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 6, RdNr 20 bis 27, und B 5 R 40/08 R, Juris RdNr 17 bis 23) entschieden, dass das seit 1.7.1990 geltende Fremdrentenrecht der Gleichstellung von Beiträgen zur rumänischen Rentenversicherung für LPG-Mitglieder mit Beiträgen nach Bundesrecht nach § 15 FRG entgegenstehe, solange der FRG-Berechtigte keine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder keinen sonstigen Tatbestand verwirklicht habe, der mit einem Versicherungstatbestand iS des SGB VI zumindest vergleichbar sei.
  • LSG Baden-Württemberg, 08.09.2004 - L 2 RJ 1664/02

    Fremdrentenrecht - Beschäftigungszeit in einer LPG in Rumänien -

    Auszug aus BSG, 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R
    Für den streitigen Zeitraum sei von einer Beitragsentrichtung auszugehen (Hinweis auf Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg vom 24.10.2003, L 8 RJ 500/02, und vom 8.9. 2004, L 2 RJ 1664/02, sowie Bayerisches LSG vom 21.7. 1999, L 20 RJ 620/93).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.10.2003 - L 8 RJ 500/02

    Versicherungspflicht von Kolchosemitgliedern in Rumänien

    Auszug aus BSG, 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R
    Für den streitigen Zeitraum sei von einer Beitragsentrichtung auszugehen (Hinweis auf Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg vom 24.10.2003, L 8 RJ 500/02, und vom 8.9. 2004, L 2 RJ 1664/02, sowie Bayerisches LSG vom 21.7. 1999, L 20 RJ 620/93).
  • BSG, 24.07.1980 - 5 RJ 38/79
  • LSG Bayern, 21.07.1999 - L 20 RJ 620/93

    Umfang der Berücksichtigung von Versicherungszeiten einer rümänischen

  • LSG Baden-Württemberg, 03.08.2011 - L 5 R 3204/09
    Das BSG habe in den Urteilen vom 12.2.2009 (- B 5 R 39/06 R - und - B 5 R 40/08 R -) und vom 19.11.2009 (- B 13 R 67/08 R - und - B 13 R 145/08 R -) klargestellt, dass ausländische Beitragszeiten nicht ohne Weiteres als Beitragszeiten nach § 15 FRG anerkannt werden könnten.

    Der Nachweis ist gescheitert, wenn in der streitigen Zeit (nachweisbar) auch (den Umfang eines Sechstels jedenfalls erreichende) Zeiten einer Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als für Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur (hier r.) Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R -).

    Es hat hierzu die Auffassung vertreten, dass die Beitragszeit aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer r. LPG als gem. § 22 Abs. 3 FRG nachgewiesen anzusehen ist, wenn für die Mitglieder der LPG eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 27; Urt. v. 21.8.2008, - B 13/4 R 25/07 R -, juris Rdnr. 22; auch: Urt. v. 8.9.2005, - B 13 RJ 44/04 R -).

    Das geht aus Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München e. V. hervor (veröffentlicht in rv 2000, S. 122 ff, 150 ff., 175 ff., 214 ff.; rv 2001 S. 8 ff. - dort S. 8 bis 16 zu den Verhältnissen in der Landwirtschaft; vgl. auch BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R -).

    Das BSG hat gegen den (zunächst in der Rechtsprechung der Sozial- bzw. Landessozialgerichte gezogenen) Schluss von der r. Rechtslage hinsichtlich des Rentenversicherungssystems für Mitglieder von LPGen und einer festgestellten LPG-Mitgliedschaft auf eine vollständige (lückenlose) Beitragsentrichtung aus revisionsrechtlicher Sicht nichts eingewandt, solange keine konkreten Anhaltspunkte gegen die ordnungsgemäße Beitragszahlung der LPG für ihre Mitglieder vorliegen (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R - m. w. N.).

    Das BSG hat im Urteil vom 19.11.2009 (a. a. O. Rdnr. 27) letztendlich (sogar) von als "nachgewiesen geltenden" Beitragszeiten gesprochen (vgl. demgegenüber aber die an eine ordnungsgemäße Anmeldung und nicht etwa an die Beschäftigung als solche anknüpfende gesetzliche Vermutung der Beitragszahlung in § 199 SGB VI, zur Glaubhaftmachung von Beschäftigung und Beitragsabführung § 203 SGB VI).

    bb.) Konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß der LPG gegen ihre im r. Recht statuierte Beitragspflicht sind - wie das BSG in seinem Urteil vom 19.11.2009 (- B 13 R 145/08 R -) ebenfalls klar gestellt hat -, mit dem von der Beklagten in Fällen der vorliegenden Art offenbar regelmäßig angeführten Schreiben Nr. 14956/2007 des r. Rentenversicherungsträgers vom November 2007 allein nicht darzutun.

    Aus diesen Gründen zieht die im r. Recht vorgesehene Möglichkeit der Rentenkürzung den der r. Rechtslage im Übrigen entnommenen Schluss auf die vollständige Beitragsentrichtung durch die LPG jedenfalls nicht in einer Weise in Zweifel, dass der Nachweis i. S. d. § 22 Abs. 3 FRG gescheitert wäre oder die Gerichte nähere Ermittlungen anstellen müssten (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08, juris Rdnr. 19).

    d.) Das BSG hat freilich auch entschieden, dass Beitragszeiten, die auf Beiträgen zur r. Rentenversicherung für LPG-Mitglieder beruhen, gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten nicht gleichgestellt werden können, wenn die Beiträge allein wegen der Mitgliedschaft in einer r. LPG gezahlt wurden, solange der FRG-Berechtigte nicht außerdem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder einen sonstigen Tatbestand verwirklicht hat, der mit einem Versicherungstatbestand i. S. d. SGB VI zumindest vergleichbar ist (BSG, Urt. v. 12.2.2009, - B 5 R 39/06 R - und - B 5 R 40/08 R - auch Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R -).

    Da das Gesetz in § 26 Satz 1 und Satz 2 FRG das Kalenderjahr zum maßgeblichen Bezugszeitraum erklärt, kann erst die Betrachtung des gesamten Kalenderjahres ergeben, für welche Monate vollwertige Entgeltpunkte (Satz 1 und 2), anteilige Entgeltpunkte wegen Teilzeitarbeit oder unständiger Beschäftigung (Satz 3) oder gar keine Entgeltpunkte wegen geringfügiger (weniger als zehn Stunden in der Woche) oder fehlender Beschäftigung (Satz 4) zu berücksichtigen sind (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R - m. w. N.).

    (BSG, Urt. v. 21.8.2008, - B 13/4 R 25/07 R - Urt. v. 12.2.2009, - B 5 R 39/06 R - sowie Urteile v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R - und - B 13 R 67/08 -).

    Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte namentlich für das Vorliegen einer Teilzeitbeschäftigung oder einer unständigen Beschäftigung (§ 26 Satz 3 FRG), ist dem daher auch dann nachzugehen, wenn für das Mitglied einer r. LPG durchgehend Beiträge entrichtet wurden (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 27; Urt. v. 21.8.2008, - B 13/4 R 25/07 R -, juris Rdnr. 22 ff.).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2012 - L 5 R 138/11
    Die für den Kläger zur r. Sozialversicherung pauschal abgeführten Beiträge seien als Beiträge im Sinne des FRG anzusehen (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R - Urt. v. 8.9.2005, - B 13 RJ 44/04 R - LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.6.2010, - L 13 R 5984/08 -).

    Der Nachweis ist gescheitert, wenn in der streitigen Zeit (nachweisbar) auch (den Umfang eines Sechstels jedenfalls erreichende) Zeiten einer Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als für Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur (hier r.) Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R -).

    Es hat hierzu die Auffassung vertreten, dass die Beitragszeit aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer r. LPG als gem. § 22 Abs. 3 FRG nachgewiesen anzusehen ist, wenn für die Mitglieder der LPG eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 27; Urt. v. 21.8.2008, - B 13/4 R 25/07 R -, juris Rdnr. 22; auch: Urt. v. 8.9.2005, - B 13 RJ 44/04 R -).

    Das geht aus Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München e. V. hervor (veröffentlicht in rv 2000, S. 122 ff, 150 ff., 175 ff., 214 ff.; rv 2001 S. 8 ff. - dort S. 8 bis 16 zu den Verhältnissen in der Landwirtschaft; vgl. auch BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R -).

    Das BSG hat gegen den (zunächst in der Rechtsprechung der Sozial- bzw. Landessozialgerichte gezogenen) Schluss von der r. Rechtslage hinsichtlich des Rentenversicherungssystems für Mitglieder von LPGen und einer festgestellten LPG-Mitgliedschaft auf eine vollständige (lückenlose) Beitragsentrichtung aus revisionsrechtlicher Sicht nichts eingewandt, solange keine konkreten Anhaltspunkte gegen die ordnungsgemäße Beitragszahlung der LPG für ihre Mitglieder vorliegen (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R - m. w. N.).

    Das BSG hat im Urteil vom 19.11.2009 (a. a. O. Rdnr. 27) letztendlich (sogar) von als "nachgewiesen geltenden" Beitragszeiten gesprochen (vgl. demgegenüber aber die an eine ordnungsgemäße Anmeldung und nicht etwa an die Beschäftigung als solche anknüpfende gesetzliche Vermutung der Beitragszahlung in § 199 SGB VI, zur Glaubhaftmachung von Beschäftigung und Beitragsabführung § 203 SGB VI).

    bb.) Konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß der LPG gegen ihre im r. Recht statuierte Beitragspflicht sind - wie das BSG in seinem Urteil vom 19.11.2009 (- B 13 R 145/08 R -) ebenfalls klar gestellt hat -, mit dem von der Beklagten in Fällen der vorliegenden Art offenbar regelmäßig angeführten Schreiben Nr. 14956/2007 des r. Rentenversicherungsträgers vom November 2007 allein nicht darzutun.

    Aus diesen Gründen zieht die im r. Recht vorgesehene Möglichkeit der Rentenkürzung den der r. Rechtslage im Übrigen entnommenen Schluss auf die vollständige Beitragsentrichtung durch die LPG jedenfalls nicht in einer Weise in Zweifel, dass der Nachweis i. S. d. § 22 Abs. 3 FRG gescheitert wäre oder die Gerichte nähere Ermittlungen anstellen müssten (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08, juris Rdnr. 19).

    d.) Das BSG hat freilich auch entschieden, dass Beitragszeiten, die auf Beiträgen zur r. Rentenversicherung für LPG-Mitglieder beruhen, gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten nicht gleichgestellt werden können, wenn die Beiträge allein wegen der Mitgliedschaft in einer r. LPG gezahlt wurden, solange der FRG-Berechtigte nicht außerdem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder einen sonstigen Tatbestand verwirklicht hat, der mit einem Versicherungstatbestand i. S. d. SGB VI zumindest vergleichbar ist (BSG, Urt. v. 12.2.2009, - B 5 R 39/06 R - und - B 5 R 40/08 R - auch Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R -).

    Da das Gesetz in § 26 Satz 1 und Satz 2 FRG das Kalenderjahr zum maßgeblichen Bezugszeitraum erklärt, kann erst die Betrachtung des gesamten Kalenderjahres ergeben, für welche Monate vollwertige Entgeltpunkte (Satz 1 und 2), anteilige Entgeltpunkte wegen Teilzeitarbeit oder unständiger Beschäftigung (Satz 3) oder gar keine Entgeltpunkte wegen geringfügiger (weniger als zehn Stunden in der Woche) oder fehlender Beschäftigung (Satz 4) zu berücksichtigen sind (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R - m. w. N.).

    (BSG, Urt. v. 21.8.2008, - B 13/4 R 25/07 R - Urt. v. 12.2.2009, - B 5 R 39/06 R - sowie Urteile v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R - und - B 13 R 67/08 -).

    Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte namentlich für das Vorliegen einer Teilzeitbeschäftigung oder einer unständigen Beschäftigung (§ 26 Satz 3 FRG), ist dem daher auch dann nachzugehen, wenn für das Mitglied einer r. LPG durchgehend Beiträge entrichtet wurden (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 27; Urt. v. 21.8.2008, - B 13/4 R 25/07 R -, juris Rdnr. 22 ff.).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2010 - L 13 R 5984/08

    Rentenversicherung - Fremdrentenrecht - Beitragszeiten in einer rumänischen LPG -

    Beitragszeiten iSd § 15 Abs. 1 FRG eines tatsächlich und durchgehend beschäftigten Mitglieds einer LPG in Rumänien sind iSd § 23 Abs. 3 FRG als nachgewiesen anzusehen, wenn für die Mitglieder der LPG eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (Anschluss an BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R).

    Die für die Klägerin pauschal zur rumänischen Sozialversicherung abgeführten Beiträge sind auch als Beiträge im Sinne des FRG anzusehen (so zuletzt auch noch BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 18).

    Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn in den streitigen Zeiten (nachweisbar) auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 = juris Rdnr. 19).

    Insoweit ist die Beitragszeit aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG als nachgewiesen anzusehen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 = juris Rdnr. 19).

    Aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG sind die entsprechenden Beitragszeiten (§ 15 FRG) daher als nachgewiesen (§ 22 Abs. 3 FRG) anzusehen, wenn für Mitglieder einer LPG eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 19; BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 67/08 R - juris Rdnr. 29; BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 = juris Rdnr. 22).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.), ist selbst dann, wenn für das Mitglied einer rumänischen LPG durchgehend Beiträge entrichtet wurden, bei entsprechenden Anhaltspunkten stets noch zu prüfen ist, ob die Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten nach Maßgabe des § 26 FRG nur anteilsmäßig zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 19. November 2009 B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 23 ff).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2011 - L 5 R 2587/10
    Sie führt ergänzend aus, aus den jüngsten Urteilen des BSG vom 12.02.2009 (B 5 R 39/06 R und B 5 R 40/08 R) sowie vom 19.11.2009 (B 13 R 67/08 R und B 13 R 145/08 R) ergebe sich, dass ausländische Beitragszeiten nicht ohne weiteres als Beitragszeiten nach § 15 FRG anzuerkennen seien.

    Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn in den streitigen Zeiten (nachweisbar) auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur r. Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 27; Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, Rn. 19 m.w.N., jeweils veröffentlicht in Juris).

    Hingegen ist die Beitragszeit gemäß § 15 FRG aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer r. LPG als nachgewiesen i.S. des § 22 Abs. 3 FRG anzusehen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 27; Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, Rn. 22, Urteil vom 08.09.2005 - B 13 RJ 44/04 R - jeweils veröffentlicht in Juris).

    Diese Unterscheidung ist daher auch im Rahmen des § 15 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 2 FRG hinzunehmen, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass damit eine generelle Besserstellung der ehemaligen Mitglieder einer LPG durch das bisherige Fremdrentenrecht verbunden ist (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 26 m.N. a.a.O.).

    Daraus folgt, dass selbst dann, wenn für das Mitglied einer r. LPG durchgehend Beiträge entrichtet wurden, bei entsprechenden Anhaltspunkten stets noch zu prüfen ist, ob die EP für diese Beitragszeiten nach Maßgabe des § 26 FRG - z.B. wegen einer Teilzeitbeschäftigung - nur anteilsmäßig zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 27; Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, Rn. 22 ff., jeweils veröffentlicht in Juris).

    War das Mitglieds- und Beschäftigungsverhältnis des Klägers zur LPG aber so ausgestaltet, dass er jederzeit bereit sein musste, Arbeit zu leisten, und war ihm gleichzeitig eine anderweitige Berufstätigkeit untersagt, war er nicht i.S. des § 26 Satz 3 FRG "teilzeitbeschäftigt" (BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, Rn. 33; vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R -, Rn. 34 sowie Urteile vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 29 und - B 13 R 67/08 -, Rn. 31 m.N., veröffentlicht in Juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2011 - L 5 R 2622/09
    Die Beklagte hält weiterhin an der in ihrer Berufungsbegründung dargelegten Auffassung fest und führt ergänzend aus, aus den jüngsten Urteilen des BSG vom 12.02.2009 (B 5 R 39/06 R und B 5 R 40/08 R) sowie vom 19.11.2009 (B 13 R 67/08 R und B 13 R 145/08 R) ergebe sich, dass ausländische Beitragszeiten nicht ohne weiteres als Beitragszeiten nach § 15 FRG anzuerkennen seien.

    Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn in die streitigen Zeiten (nachweisbar) auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur r. Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 27; Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, Rn. 19 m.w.N., jeweils veröffentlicht in Juris).

    Hingegen ist die Beitragszeit gemäß § 15 FRG aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer r. LPG als nachgewiesen i.S. des § 22 Abs. 3 FRG anzusehen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 27; Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, Rn. 22, Urteil vom 08.09.2005 - B 13 RJ 44/04 R - jeweils veröffentlicht in Juris).

    Diese Unterscheidung ist daher auch im Rahmen des § 15 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 2 FRG hinzunehmen, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass damit eine generelle Besserstellung der ehemaligen Mitglieder einer LPG durch das bisherige Fremdrentenrecht verbunden ist (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 26 m.N. a.a.O.).

    Daraus folgt, dass selbst dann, wenn für das Mitglied einer r. LPG durchgehend Beiträge entrichtet wurden, bei entsprechenden Anhaltspunkten stets noch zu prüfen ist, ob die EP für diese Beitragszeiten nach Maßgabe des § 26 FRG - z.B. wegen einer Teilzeitbeschäftigung - nur anteilsmäßig zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 27; Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, Rn. 22 ff., jeweils veröffentlicht in Juris).

    War das Mitglieds- und Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zur LPG aber so ausgestaltet, dass sie jederzeit bereit sein musste, Arbeit zu leisten, und war ihr gleichzeitig eine anderweitige Berufstätigkeit untersagt, war sie nicht i.S. des § 26 Satz 3 FRG "teilzeitbeschäftigt" (BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, Rn. 33; vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R -, Rn. 34 sowie Urteile vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 29 und - B 13 R 67/08 -, Rn. 31 m.N., veröffentlicht in Juris).

  • LSG Bayern, 15.11.2012 - L 14 R 577/09

    Beitragspflicht, Regelaltersrente, Pflichtbeitragszeit, Eingliederungsgrundsatz,

    Zeiten einer Mitgliedschaft in einer rumänischen LPG (Landwirtschaftliche Produktionsgesellschaft) sind ab 1967 in der Regel als nachgewiesene Beitragszeiten i.S.v. § 15 Abs. 1 FRG anzuerkennen (Anschluss an BSG v. 19.11.2009, B 13 R 145/08; BSG v. 12.02.2009, B 5 R 39/06).

    Bei diesem mit Wirkung vom 01.01.1967 eingeführten rumänischen Sicherungssystem handelt es sich um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne der Definition des § 15 Abs. 2 FRG (BSG, Urteil vom 19.11.2009, B 13 R 145/08 R; BSG vom 12.02.2009, B 5 R 39/06 R).

    Davon ist auszugehen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Nichtentrichtung des Beitrags oder eine Unterbrechung der Beitragszahlung bestehen (BSG vom 19.11.2009, B 13 R 145/08 R, BSG vom 21.08.2008, B 13/04 R, 25/07 R).

    Soweit die Beklagte (vgl. auch BSG vom 12.02.2009, a.a.O.) die Berücksichtung des der Beitragszeit zugrunde liegenden Arbeitsumfangs über die Vorschrift des § 15 Abs. 3 Satz 3 Buchstabe c i.V.m. § 26 S. 4 FRG auf die Ebene der Beitragszeitanerkennung hebt, womit der Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG nichts mehr im Wege stünde, folgt dem der Senat - zumindest für Fälle der Rentenfeststellung ab dem 01.01.1992 - nicht (vgl. BSG v. 19.11.2009 a. a. O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 03.08.2011 - L 5 R 1185/10
    Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn in den streitigen Zeiten (nachweisbar) auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur r. Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 27; Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, Rn. 19 m.w.N., jeweils veröffentlicht in Juris).

    Hingegen ist die Beitragszeit gemäß § 15 FRG aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer r. LPG als nachgewiesen i.S. des § 22 Abs. 3 FRG anzusehen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 27; Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, Rn. 22, Urteil vom 08.09.2005 - B 13 RJ 44/04 R - jeweils veröffentlicht in Juris).

    (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 26 m.N. a.a.O.).

    Daraus folgt, dass selbst dann, wenn für das Mitglied einer r. LPG durchgehend Beiträge entrichtet wurden, bei entsprechenden Anhaltspunkten stets noch zu prüfen ist, ob die EP für diese Beitragszeiten nach Maßgabe des § 26 FRG - z.B. wegen einer Teilzeitbeschäftigung - nur anteilsmäßig zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 27; Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, Rn. 22 ff., jeweils veröffentlicht in Juris).

    War das Mitglieds- und Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zur LPG aber so ausgestaltet, dass sie jederzeit bereit sein musste, Arbeit zu leisten, und war ihr gleichzeitig eine anderweitige Berufstätigkeit untersagt, war sie nicht i.S. des § 26 Satz 3 FRG "teilzeitbeschäftigt" (BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, Rn. 33; vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R -, Rn. 34 sowie Urteile vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 29 und - B 13 R 67/08 -, Rn. 31 m.N., veröffentlicht in Juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.07.2011 - L 2 R 3076/09

    Rentenversicherung - Fremdrentenrecht - Beitragszeiten in einer rumänischen LPG

    Bei diesem mit Wirkung vom 1. Januar 1967 eingeführten rumänischen Sicherungssystem handelt es sich um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne der Definition des § 15 Abs. 2 FRG (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - über Juris Rn. 16, mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 27.02.1986 - 1 RA 57/84).

    Diese Beiträge sind auch als Beiträge im Sinne des FRG anzusehen (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 - über Juris Rn. 18).

    Auch danach hat das BSG an dieser Aussage festgehalten, solange keine Anhaltspunkte gegen eine Beitragszahlung der LPG für ihre Mitglieder vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 6, über Juris Rn. 19, BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - über Juris Rn. 18).

    Das Klagebegehren - 6/6 statt 5/6-Anrechnung - kann nur dann Erfolg haben, wenn die streitigen Zeiten nicht nur nachgewiesene Beitragszeiten sind (§ 15 i.V.m. § 19 Abs. 2 FRG a.F.), sondern auch Zeiten, die nicht nach § 26 Satz 3 FRG a.F. nur anteilmäßig zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - über Juris Rn. 23 ff).

  • LSG Bayern, 20.09.2012 - L 14 R 217/10

    Rumänien, Eingliederungsprinzip, Beitragszeit, Arbeitslosigkeit

    Zeiten einer Mitgliedschaft in einer rumänischen LPG (Landwirtschaftliche Produktionsgesellschaft) sind ab 1967 in der Regel als nachgewiesene Beitragszeiten i.S.v. § 15 Abs. 1 FRG anzuerkennen (Anschluss an BSG v. 19.11.2009, B 13 R 145/08; BSG v. 12.02.2009, B 5 R 39/96).

    Bei diesem mit Wirkung vom 01.01.1967 eingeführten rumänischen Sicherungssystem handelt es sich um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne der Definition des § 15 Abs. 2 FRG (BSG, Urteil vom 19.11.2009, B 13 R 145/08 R; BSG vom 12.02.2009, B 5 R 39/06 R).

    Davon ist auszugehen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Nichtentrichtung des Beitrags oder eine Unterbrechung der Beitragszahlung bestehen (BSG vom 19.11.2009, B 13 R 145/08 R; BSG vom 21.08.2008, B 13/04 R, 25/07 R).

    Soweit der 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG vom 12.02.2009, a.a.O.) die Berücksichtung des der Beitragszeit zugrunde liegenden Arbeitsumfangs über die Vorschrift des § 15 Abs. 3 Satz 3 Buchstabe c i.V.m. § 26 S. 4 FRG auf die Ebene der Beitragszeitanerkennung hebt, womit der Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG nichts mehr im Wege steht, folgt dem der Senat - zumindest für Fälle der Rentenfeststellung ab dem 01.01.1992 - nicht (vgl. BSG 13. Senat v. 19.11.2009 a. a. O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2010 - L 9 R 4892/08
    Hingegen ist die Beitragszeit aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG als nachgewiesen i.S.d. § 22 Abs. 3 FRG anzusehen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - in JURIS).

    Durch das Dekret Nr. 535/1966 war in Rumänien für LPG-Mitglieder eine gesetzliche Sozialversicherung eingeführt worden (Verbandskommentar 30. Ergänzungslieferung, § 15 FRG Rn. 7.31; BSG, Urteil vom 19. November 2009, a.a.O., m.w.N.).

    Da für die Klägerin - als Genossenschaftsmitglied - im streitigen Zeitraum von der LPG Beiträge abgeführt wurden und Anhaltspunkte für eine Unterbrechung der Beitragsabführung durch die LPG nicht vorliegen, sieht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des BSG (Urteil vom 19. November 2009, a.a.O.) die streitigen Beitragszeiten als nachgewiesen an.

  • BSG, 29.06.2018 - B 13 R 9/16 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2010 - L 2 R 435/10

    Fremdrentenrecht - Kürzung der Beitrags- oder Beschäftigungszeit -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.06.2015 - L 2 R 227/13

    6/6-Bewertung von Zeiten nach dem Fremdrentengesetz; Nachweis einer Tatsache im

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2019 - L 21 R 370/15

    Bewertung von Zeiten als Beitragszeiten im Anwendungsbereich des FRG in der

  • LSG Baden-Württemberg, 18.06.2013 - L 9 R 4220/09
  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2013 - L 4 R 4446/11
  • LSG Baden-Württemberg, 17.11.2016 - L 7 R 2582/15

    Nachweis von nach dem FRG zu berücksichtigenden Beitragszeiten

  • LSG Bayern, 08.02.2017 - L 13 R 899/13

    Anrechnung von Beitragszeiten bei einem nicht-deutschen Rentenversicherungsträger

  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2012 - L 5 R 1473/10
  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2012 - L 9 R 2734/09
  • BSG, 15.12.2020 - B 5 R 216/20 B

    Berechnung einer Altersrente unter voller Bewertung von in Rumänien

  • LSG Bayern, 08.02.2017 - L 13 R 900/13

    Keine Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten in der Sowjetunion wegen

  • LSG Baden-Württemberg, 20.07.2010 - L 11 R 3478/09
  • BSG, 27.06.2018 - B 13 R 273/16 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • LSG Baden-Württemberg, 30.09.2014 - L 11 R 2819/12
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2022 - L 14 R 714/15

    Anspruch auf Berücksichtigung von Versicherungszeiten nach dem FRG für Mitglieder

  • BSG, 23.04.2021 - B 13 R 67/20 B

    Rente wegen Erwerbsminderung; Berücksichtigung von bei einem sowjetischen

  • LSG Baden-Württemberg, 16.07.2020 - L 10 R 2853/16

    Nachweis von nach dem FRG zu berücksichtigenden sowjetischen Beitragszeiten -

  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2019 - L 7 R 4280/17

    Fremdrentenrecht - Nachweis von Beitragszeiten - sowjetisches Arbeitsbuch - keine

  • LSG Hessen, 17.06.2016 - L 5 R 497/12
  • BSG, 27.06.2018 - B 13 R 277/16 B

    Anspruch auf höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Anrechnung

  • BSG, 27.06.2018 - B 13 R 275/16 B

    Anspruch auf höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Anrechnung

  • LSG Hessen, 17.06.2016 - L 5 R 314/12
  • LSG Hessen, 25.10.2019 - L 5 R 332/17
  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2020 - L 8 R 3896/19

    Nachweis von nach dem FRG zu berücksichtigenden rumänischen Beitragszeiten -

  • LSG Bayern, 28.03.2012 - L 19 R 755/08

    Zum Nachweis von in Kasachstan zurückgelegten Beitragszeiten nach dem FRG

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.07.2015 - L 1 R 233/12
  • LSG Baden-Württemberg, 07.08.2013 - L 5 R 4691/11
  • LSG Baden-Württemberg, 09.11.2021 - L 13 R 580/20
  • LSG Schleswig-Holstein, 18.06.2020 - L 1 R 110/18

    Nachweis von nach dem FRG in der gesetzlichen Rentenversicherung zu

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - L 4 R 674/15
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2016 - L 3 R 148/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2016 - L 2 R 108/14
  • BSG, 30.07.2013 - B 13 R 192/13 B
  • LSG Saarland, 26.04.2018 - L 1 R 94/16

    Fremdrentenrecht - Nachweis über Beschäftigungs- bzw Beitragszeiten iS des § 22

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.06.2014 - L 2 R 487/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2011 - L 1 R 173/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.12.2014 - L 2 R 27/13
  • SG Detmold, 20.08.2012 - S 22 R 752/10

    Bestimmung des Umfangs der Berücksichtigung von Versicherungszeiten in einer

  • LSG Baden-Württemberg, 28.03.2019 - L 10 R 160/19
  • SG Duisburg, 28.03.2018 - S 34 R 789/14
  • LSG Baden-Württemberg, 18.06.2013 - L 11 R 685/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.06.2010 - L 10 R 300/09
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Rechtsprechung
   BSG, 05.08.2008 - B 13 R 145/08 B   

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https://dejure.org/2008,66328
BSG, 05.08.2008 - B 13 R 145/08 B (https://dejure.org/2008,66328)
BSG, Entscheidung vom 05.08.2008 - B 13 R 145/08 B (https://dejure.org/2008,66328)
BSG, Entscheidung vom 05. August 2008 - B 13 R 145/08 B (https://dejure.org/2008,66328)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Trier - S 4 RA 128/04
  • LSG Rheinland-Pfalz - L 6 R 293/07
  • BSG, 05.08.2008 - B 13 R 145/08 B
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 05.08.2008 - B 13 R 145/08 B
    4 Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG), müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 24, 34, 36).

    Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 36).

  • BSG, 29.03.2007 - B 9a VJ 5/06 B

    Aufrechterhaltung des Beweisantrags

    Auszug aus BSG, 05.08.2008 - B 13 R 145/08 B
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann ein anwaltlich vertretener Beteiligter aber nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 iVm § 103 SGG gehört werden, wenn dem Gericht bis zuletzt vor der Entscheidung durch das Aufrechterhalten eines Beweisantrags vor Augen geführt wird, dass der Beteiligte den Sachverhalt noch nicht hinreichend für ermittelt hält (vgl BSG SozR 3-1500 § 124 Nr. 3 S 3, 5; SozR-1500 § 160 Nr. 9, 29, 31; SozR 1500 § 160 Nr. 64; zusammenfassend: BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 13).
  • BSG, 15.02.1988 - 9a BV 196/87

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beweisantrag - Mündlich - Fehlende Begründung

    Auszug aus BSG, 05.08.2008 - B 13 R 145/08 B
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann ein anwaltlich vertretener Beteiligter aber nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 iVm § 103 SGG gehört werden, wenn dem Gericht bis zuletzt vor der Entscheidung durch das Aufrechterhalten eines Beweisantrags vor Augen geführt wird, dass der Beteiligte den Sachverhalt noch nicht hinreichend für ermittelt hält (vgl BSG SozR 3-1500 § 124 Nr. 3 S 3, 5; SozR-1500 § 160 Nr. 9, 29, 31; SozR 1500 § 160 Nr. 64; zusammenfassend: BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 13).
  • BSG, 31.07.1975 - 5 BJ 28/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Bezeichnung des Beweisantrags -

    Auszug aus BSG, 05.08.2008 - B 13 R 145/08 B
    5 Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 5, 35, 45 und § 160a Nr. 24, 34).
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